Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
Stand: 11.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/3#abs-1 (1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/3#abs-2 (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese